[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fiausbv-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fiausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffiausbv\u002Fxml.zip",1226716,"§ 30","30","Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fach- richtung Daten- und Prozessanalyse","(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Daten zu identifizieren, zu klassifizieren und bereitzustellen,\n2.die Datenqualität zu prüfen und sicherzustellen,\n3.den Zugriff auf Daten und deren Verfügbarkeit zu gewährleisten sowie\n4.anwendungsbezogen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Datenschutzes und zur Datensicherheit eingehalten werden.\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.","FIAUSBV - Abschlussprüfung - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fach- richtung Daten- und Prozessanalyse - § 30 Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität\n\n(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Daten zu identifizieren, zu klassifizieren und bereitzustellen,\n2.die Datenqualität zu prüfen und sicherzustellen,\n3.den Zugriff auf Daten und deren Verfügbarkeit zu gewährleisten sowie\n4.anwendungsbezogen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Datenschutzes und zur Datensicherheit eingehalten werden.\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Prüfungsbereiche von Teil 2","27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Mündliche Ergänzungsprüfung","33",[],false]