[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fiausbv-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fiausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffiausbv\u002Fxml.zip",1226726,"§ 40","40","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Digitale Vernetzung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Digitale Vernetzung wie folgt zu gewichten: 1.Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit\t20 Prozent,\n2.Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung mit\t50 Prozent,\n3.Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen mit\t10 Prozent,\n4.Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen mit\t10 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.","FIAUSBV - Abschlussprüfung - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Digitale Vernetzung - § 40 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Digitale Vernetzung wie folgt zu gewichten: 1.Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit\t20 Prozent,\n2.Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung mit\t50 Prozent,\n3.Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen mit\t10 Prozent,\n4.Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen mit\t10 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 38","Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen","38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 37","Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen","37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 41","Mündliche Ergänzungsprüfung","41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 42","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","42",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","43",[],false]