[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-finausglg_2005-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"finausglg_2005","Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffinausglg_2005\u002Fxml.zip",1226855,"§ 10","10","Bemessung der Zu- und Abschläge","Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft","(1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt.\n(2) Die Höhe des Abschlags, der von einem Land zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt. Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen.","FINAUSGLG_2005 - Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft - § 10 Bemessung der Zu- und Abschläge\n\n(1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt.\n(2) Die Höhe des Abschlags, der von einem Land zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt. Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Einwohnerzahl","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Steuereinnahmen der Gemeinden","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Bundesergänzungszuweisungen","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Feststellung der Umsatzsteueranteile","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres","13",[],false]