[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-findag-16t":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"findag","Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-04-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffindag\u002Fxml.zip",6599425,"§ 16t","16t","Erstattung überzahlter Umlagebeträge","Gebühren und Umlage, Zwangsmittel","(1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und sonstige Überzahlungen auf Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bundesanstalt zu erstatten.\n(2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen entstehen mit Unanfechtbarkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit; Ansprüche auf Erstattung von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 entstehen mit Zahlungseingang bei der Bundesanstalt.\n(3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen und von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt.","FINDAG - Gebühren und Umlage, Zwangsmittel - § 16t Erstattung überzahlter Umlagebeträge\n\n(1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und sonstige Überzahlungen auf Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bundesanstalt zu erstatten.\n(2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen entstehen mit Unanfechtbarkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit; Ansprüche auf Erstattung von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 entstehen mit Zahlungseingang bei der Bundesanstalt.\n(3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen und von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16s","Zahlungsverjährung","16s",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16r","Festsetzungsverjährung","16r",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16q","Säumniszuschläge; Beitreibung","16q",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17a","Finanzierung gesonderter Aufgaben","17a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17c","Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prüfungen","17c",[],false]