[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-findag-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"findag","Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-04-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffindag\u002Fxml.zip",6599434,"§ 19","19","Überleitung\u002FÜbernahme von Beschäftigten","Übergangs- und Schlussbestimmungen","(1) Die Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 Beamte der Bundesanstalt. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend Anwendung.\n(2) Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrücklagen zu bilden. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche der Mitglieder des Direktoriums.\n(3) Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesaufsichtsämtern beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.","FINDAG - Übergangs- und Schlussbestimmungen - § 19 Überleitung\u002FÜbernahme von Beschäftigten\n\n(1) Die Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 Beamte der Bundesanstalt. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend Anwendung.\n(2) Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrücklagen zu bilden. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche der Mitglieder des Direktoriums.\n(3) Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesaufsichtsämtern beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.",{"abschnitt":21},"Siebenter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18b","Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.","18b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18a","Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung","18a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Übergangsbestimmungen","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Verteilung der Versorgungskosten","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Übergang von Rechten und Pflichten","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht","22",[],false]