[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-findag-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"findag","Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-04-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffindag\u002Fxml.zip",6599435,"§ 20","20","Verteilung der Versorgungskosten","Übergangs- und Schlussbestimmungen","(1) Die Bundesanstalt trägt die Versorgungsbezüge für die bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten der übernommenen Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel.\n(2) Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die Dienstzeiten der Beamten nach ihrer Anstellung bei den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel bis zu ihrer Übernahme in die Bundesanstalt. Im Übrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.\n(3) Für die vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel werden die Versorgungsbezüge vom Bund getragen.","FINDAG - Übergangs- und Schlussbestimmungen - § 20 Verteilung der Versorgungskosten\n\n(1) Die Bundesanstalt trägt die Versorgungsbezüge für die bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten der übernommenen Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel.\n(2) Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die Dienstzeiten der Beamten nach ihrer Anstellung bei den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel bis zu ihrer Übernahme in die Bundesanstalt. Im Übrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.\n(3) Für die vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel werden die Versorgungsbezüge vom Bund getragen.",{"abschnitt":21},"Siebenter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Überleitung\u002FÜbernahme von Beschäftigten","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18b","Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.","18b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18a","Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung","18a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Übergang von Rechten und Pflichten","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung","23",[],false]