[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-findag-4f":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"findag","Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-04-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffindag\u002Fxml.zip",6599375,"§ 4f","4f","Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf","Errichtung, Aufsicht, Aufgaben","(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Verwaltungsakt auch dadurch bekannt geben, dass er zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird, sofern der Adressat der Bekanntgabe den elektronischen Zugang freiwillig eröffnet hat oder durch Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.\n(2) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt im Zeitpunkt des Abrufs oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze als bekannt gegeben.\n(3) Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine schriftliche Bestätigung des Verwaltungsaktes nur verlangt werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ein zwingendes rechtliches Klarstellungs- oder Beweissicherungsinteresse besteht.","FINDAG - Errichtung, Aufsicht, Aufgaben - § 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf\n\n(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Verwaltungsakt auch dadurch bekannt geben, dass er zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird, sofern der Adressat der Bekanntgabe den elektronischen Zugang freiwillig eröffnet hat oder durch Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.\n(2) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt im Zeitpunkt des Abrufs oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze als bekannt gegeben.\n(3) Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine schriftliche Bestätigung des Verwaltungsaktes nur verlangt werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ein zwingendes rechtliches Klarstellungs- oder Beweissicherungsinteresse besteht.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4e","Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten","4e",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4d","Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung","4d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4c","Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren","4c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 4g","Elektronische Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf","4g",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 4h","Bekanntgabe und Zustellung im Ausland","4h",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 4i","Absehen von einer Anhörung","4i",[],false]