[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-findasa-2a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"findasa","Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-04-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffindasa\u002Fxml.zip",9702918,"§ 2a","2a","Beauftragter oder Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz","Aufbau und Geschäftsführung","(1) Der Leiter der Abteilung Verbraucherschutz nimmt die Funktion des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz wahr.\n(2) Der oder die Beauftragte berät das Direktorium zu Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes. Dazu nimmt er oder sie beratend an Sitzungen des Direktoriums teil soweit diese Themen berührt sind. Der oder die Beauftragte kann eine Befassung des Direktoriums mit Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes vorschlagen.\n(3) Der oder die Beauftragte berät die Exekutivdirektorinnen und Exekutivdirektoren bei deren Mitwirkung in den Organen des Europäischen Finanzsystems, soweit dabei Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes berührt werden.","FINDASA - Aufbau und Geschäftsführung - § 2a Beauftragter oder Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz\n\n(1) Der Leiter der Abteilung Verbraucherschutz nimmt die Funktion des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz wahr.\n(2) Der oder die Beauftragte berät das Direktorium zu Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes. Dazu nimmt er oder sie beratend an Sitzungen des Direktoriums teil soweit diese Themen berührt sind. Der oder die Beauftragte kann eine Befassung des Direktoriums mit Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes vorschlagen.\n(3) Der oder die Beauftragte berät die Exekutivdirektorinnen und Exekutivdirektoren bei deren Mitwirkung in den Organen des Europäischen Finanzsystems, soweit dabei Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes berührt werden.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1a","Geschäftsbereich Abwicklung","1a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 3","Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats","3",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 4","Befugnisse des Verwaltungsrats","4",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 5","Vertretung des Verwaltungsrats","5",[],false]