[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-findiszerstv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"findiszerstv","Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffindiszerstv\u002Fxml.zip",1227033,"§ 3","3","Erstattungsfaktor",null,"(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) hat im Falle eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 einen Erstattungsfaktor für die Berechnung des Erstattungsbetrags an die begünstigten Betriebsinhaber festzulegen.\n(2) Der Erstattungsfaktor nach Absatz 1 ist wie folgt zu berechnen: 1.Addition des Gesamtbetrags der für das Kalenderjahr in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Direktzahlungen, die den Schwellenwert nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 überschreiten, mit 10 000 000 Euro,\n2.Division des von der Kommission für die Bundesrepublik Deutschland in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 festgelegten Betrags durch den Betrag nach Nummer 1.\nMaßgeblich für die Berechnung nach Satz 1 ist das Kalenderjahr, das in dem Agrar-Haushaltsjahr endet, auf das die betreffenden Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 übertragen werden. Der Erstattungsfaktor ist auf sechs Nachkommastellen abzurunden.\n(3) Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 hat die Bundesanstalt auch auf den Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 hinzuweisen.","FINDISZERSTV - § 3 Erstattungsfaktor\n\n(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) hat im Falle eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 einen Erstattungsfaktor für die Berechnung des Erstattungsbetrags an die begünstigten Betriebsinhaber festzulegen.\n(2) Der Erstattungsfaktor nach Absatz 1 ist wie folgt zu berechnen: 1.Addition des Gesamtbetrags der für das Kalenderjahr in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Direktzahlungen, die den Schwellenwert nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 überschreiten, mit 10 000 000 Euro,\n2.Division des von der Kommission für die Bundesrepublik Deutschland in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 festgelegten Betrags durch den Betrag nach Nummer 1.\nMaßgeblich für die Berechnung nach Satz 1 ist das Kalenderjahr, das in dem Agrar-Haushaltsjahr endet, auf das die betreffenden Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018\u002F1046 übertragen werden. Der Erstattungsfaktor ist auf sechs Nachkommastellen abzurunden.\n(3) Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 hat die Bundesanstalt auch auf den Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 hinzuweisen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Auszahlungszeitraum","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Mitteilungen der Länder","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Erstattungsbetrag","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Übergangsvorschriften","6",[],false]