[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-findiszerstv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"findiszerstv","Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffindiszerstv\u002Fxml.zip",1227035,"§ 5","5","Erstattungsbetrag",null,"(1) Der Erstattungsbetrag für die begünstigten Betriebsinhaber ist zu berechnen, indem die dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 zu gewährenden Direktzahlungen, die den in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 genannten Schwellenwert überschreiten, mit dem nach § 3 Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor multipliziert werden.\n(2) Werden Direktzahlungen für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 nach dem 15. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres ausgezahlt, hat die Erstattung in dem Agrar-Haushaltsjahr zu erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 erneut ein Betrag zugewiesen worden ist. Dabei ist der Erstattungsfaktor anzuwenden, der für das Kalenderjahr ermittelt wurde, in dem die betreffenden Direktzahlungen beantragt worden sind.","FINDISZERSTV - § 5 Erstattungsbetrag\n\n(1) Der Erstattungsbetrag für die begünstigten Betriebsinhaber ist zu berechnen, indem die dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 zu gewährenden Direktzahlungen, die den in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 genannten Schwellenwert überschreiten, mit dem nach § 3 Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor multipliziert werden.\n(2) Werden Direktzahlungen für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 nach dem 15. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres ausgezahlt, hat die Erstattung in dem Agrar-Haushaltsjahr zu erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 erneut ein Betrag zugewiesen worden ist. Dabei ist der Erstattungsfaktor anzuwenden, der für das Kalenderjahr ermittelt wurde, in dem die betreffenden Direktzahlungen beantragt worden sind.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Mitteilungen der Länder","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Erstattungsfaktor","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Auszahlungszeitraum","2",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Übergangsvorschriften","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","7",[],false]