[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-finsv-10a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"finsv","Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-09-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffinsv\u002Fxml.zip",1227106,"§ 10a","10a","Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch","Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten: 1.die Namen und Anschriften der Beteiligten,\n2.eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und\n3.den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.","FINSV - Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - § 10a Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch\n\nAuf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten: 1.die Namen und Anschriften der Beteiligten,\n2.eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und\n3.den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Kosten des Verfahrens","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Schlichtungsvorschlag","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Behandlung des Antrags","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle","13",[],false]