[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-finsv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"finsv","Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-09-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffinsv\u002Fxml.zip",1227109,"§ 13","13","Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle","Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen","Der Träger muss die Schlichtungsstelle so ausstatten, dass sie über das für ihre Tätigkeit erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sach- und Geldmittel verfügt. Ist der Träger der Schlichtungsstelle ein Berufs- oder Wirtschaftsverband, dem Unternehmer angehören, die am Schlichtungsverfahren teilnehmen, oder wird der Träger überwiegend von einem solchen Verband finanziert, dann muss für den Betrieb der Schlichtungsstelle ein ausreichender zweckgebundener Haushalt zur Verfügung stehen, der vom Haushalt des Trägers getrennt ist.","FINSV - Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen - § 13 Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle\n\nDer Träger muss die Schlichtungsstelle so ausstatten, dass sie über das für ihre Tätigkeit erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sach- und Geldmittel verfügt. Ist der Träger der Schlichtungsstelle ein Berufs- oder Wirtschaftsverband, dem Unternehmer angehören, die am Schlichtungsverfahren teilnehmen, oder wird der Träger überwiegend von einem solchen Verband finanziert, dann muss für den Betrieb der Schlichtungsstelle ein ausreichender zweckgebundener Haushalt zur Verfügung stehen, der vom Haushalt des Trägers getrennt ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10a","Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch","10a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Vergütung der Schlichter","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle","16",[],false]