[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischrdv_1998-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischrdv_1998","Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischrdv_1998\u002Fxml.zip",1227255,"§ 17","17","Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236\u002F2010",null,"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791\u002F1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016\u002F96 (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,\n2.ohne Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 sich an einer Umladung beteiligt,\n3.entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,\n4.entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt,\n5.als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,\n6.als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,\n7.entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,\n8.ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,\n9.entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen Hafen anläuft,\n10.entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,\n11.ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt oder\n12.entgegen Artikel 42 Absatz 3 eine Umladung vornimmt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236\u002F2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d, Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,\n2.entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n3.als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 den Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,\n4.entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,\n5.entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht gestattet,\n6.entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,\n7.entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,\n8.entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder\n9.entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.","FISCHRDV_1998 - § 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236\u002F2010\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791\u002F1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016\u002F96 (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,\n2.ohne Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 sich an einer Umladung beteiligt,\n3.entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,\n4.entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt,\n5.als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,\n6.als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,\n7.entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,\n8.ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,\n9.entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen Hafen anläuft,\n10.entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,\n11.ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt oder\n12.entgegen Artikel 42 Absatz 3 eine Umladung vornimmt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236\u002F2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d, Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,\n2.entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n3.als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 den Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,\n4.entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,\n5.entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht gestattet,\n6.entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,\n7.entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,\n8.entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder\n9.entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 16","Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201\u002F2010","16",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 15","Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009","15",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 14","Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010\u002F2009","14",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 18","Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404\u002F2011","18",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 19","Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013","19",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 20","Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015\u002F98","20",[],false]