[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischrdv_1998-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischrdv_1998","Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischrdv_1998\u002Fxml.zip",1227266,"§ 26","26","Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017\u002F2403",null,"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017\u002F2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006\u002F2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2023\u002F2842 (ABl. L, 2023\u002F2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 9 einen Bestand befischt,\n2.entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 mit einer Fischereitätigkeit beginnt,\n3.entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Tätigkeit ausübt,\n4.entgegen Artikel 26 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit durchführt,\n5.entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit durchführt und eine Untervercharterung betreibt,\n6.entgegen Artikel 26 Absatz 3 tätig wird,\n7.entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 eine Fangmöglichkeit nutzt,\n8.entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 den Flaggenmitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n9.entgegen Artikel 31 einen Bestand befischt,\n10.entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,\n11.als Kapitän entgegen Artikel 32 Absatz 3 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut oder\n12.entgegen Artikel 36 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017\u002F2403 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n2.entgegen Artikel 30 Absatz 1 eine Fangmeldung oder eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder\n3.entgegen Artikel 38 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Aufnahme der Fischereitätigkeit übermittelt.","FISCHRDV_1998 - § 26 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017\u002F2403\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017\u002F2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 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