[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischseuchv_2008-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischseuchv_2008","Fischseuchenverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischseuchv_2008\u002Fxml.zip",1227299,"§ 13","13","Tiergesundheitsbescheinigung","Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen","(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in 1.ein Schutzgebiet oder\n2.ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006\u002F88\u002FEG besteht, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,\nnur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für 1.Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind, oder\n2.Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.","FISCHSEUCHV_2008 - Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen - § 13 Tiergesundheitsbescheinigung\n\n(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in 1.ein Schutzgebiet oder\n2.ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006\u002F88\u002FEG besteht, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,\nnur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für 1.Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind, oder\n2.Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Inverkehrbringen","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Impfverbot","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Schutzgebiet","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Inverkehrbringen wildlebender Fische","16",[],false]