[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischseuchv_2008-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischseuchv_2008","Fischseuchenverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischseuchv_2008\u002Fxml.zip",1227304,"§ 18","18","Transport","Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen","(1) Fische aus Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die 1.wasserdicht und während des Transportes so verschlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unvermeidlich auslaufen kann, und\n2.leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.\n(2) Wer das Wasser während des Transportes wechselt, hat sicherzustellen, dass durch den Wasserwechsel 1.die beförderten Fische aus Aquakultur,\n2.die Fische am Ort des Wasserwechsels und\n3.die Fische am Bestimmungsort\nim Hinblick auf Seuchen nicht gefährdet werden. Er darf anfallende Flüssigkeiten nicht unmittelbar in Gewässer einleiten.\n(3) Wer Fische aus Aquakultur transportiert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische aus Aquakultur transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, vor erneuter Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.","FISCHSEUCHV_2008 - Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen - § 18 Transport\n\n(1) Fische aus Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die 1.wasserdicht und während des Transportes so verschlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unvermeidlich auslaufen kann, und\n2.leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.\n(2) Wer das Wasser während des Transportes wechselt, hat sicherzustellen, dass durch den Wasserwechsel 1.die beförderten Fische aus Aquakultur,\n2.die Fische am Ort des Wasserwechsels und\n3.die Fische am Bestimmungsort\nim Hinblick auf Seuchen nicht gefährdet werden. Er darf anfallende Flüssigkeiten nicht unmittelbar in Gewässer einleiten.\n(3) Wer Fische aus Aquakultur transportiert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische aus Aquakultur transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, vor erneuter Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Inverkehrbringen wildlebender Fische","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche","21",[],false]