[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischseuchv_2008-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischseuchv_2008","Fischseuchenverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischseuchv_2008\u002Fxml.zip",1227288,"§ 2","2","Begriffsbestimmungen","Allgemeines","(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Fische aus Aquakultur:Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,\n2.Aquakulturbetrieb:jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,\n3.Angelteich:Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor: 1.Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;\n2.Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der a)klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,\nb)klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder\nc)pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung\nden Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.\nFür die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006\u002F88\u002FEG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.","FISCHSEUCHV_2008 - Allgemeines - § 2 Begriffsbestimmungen\n\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Fische aus Aquakultur:Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,\n2.Aquakulturbetrieb:jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,\n3.Angelteich:Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor: 1.Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;\n2.Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der a)klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,\nb)klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder\nc)pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung\nden Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.\nFür die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006\u002F88\u002FEG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Genehmigungspflicht","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Genehmigung","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Genehmigungsantrag","5",[],false]