[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischseuchv_2008-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischseuchv_2008","Fischseuchenverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischseuchv_2008\u002Fxml.zip",1227310,"§ 24","24","Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet","Besondere Schutzmaßnahmen","(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so gilt Folgendes: 1.Die zuständige Behörde setzt das Schutzgebiet aus und ordnet histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen an.\n2.Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische aus Aquakultur, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.\n3.Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.\n4.Verendete oder getötete Tiere aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseitigung verbracht werden.\n(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.","FISCHSEUCHV_2008 - Besondere Schutzmaßnahmen - § 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet\n\n(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so gilt Folgendes: 1.Die zuständige Behörde setzt das Schutzgebiet aus und ordnet histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen an.\n2.Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische aus Aquakultur, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.\n3.Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.\n4.Verendete oder getötete Tiere aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseitigung verbracht werden.\n(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche","27",[],false]