[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischseuchv_2008-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischseuchv_2008","Fischseuchenverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischseuchv_2008\u002Fxml.zip",1227311,"§ 25","25","Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet","Besondere Schutzmaßnahmen","Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1.Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.\n2.§ 22 ist entsprechend anzuwenden.","FISCHSEUCHV_2008 - Besondere Schutzmaßnahmen - § 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet\n\nIst eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1.Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.\n2.§ 22 ist entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb","22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche","27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 28","Aufhebung der Schutzmaßregeln","28",[],false]