[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischseuchv_2008-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischseuchv_2008","Fischseuchenverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischseuchv_2008\u002Fxml.zip",1227313,"§ 27","27","Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche","Besondere Schutzmaßnahmen","Ist der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie den geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der nicht exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet und außerhalb des Sperrgebietes als Überwachungsgebiet fest. Für das Sperrgebiet gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, für das Überwachungsgebiet § 21 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.","FISCHSEUCHV_2008 - Besondere Schutzmaßnahmen - § 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche\n\nIst der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie den geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der nicht exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet und außerhalb des Sperrgebietes als Überwachungsgebiet fest. Für das Sperrgebiet gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, für das Überwachungsgebiet § 21 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet","26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet","24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 28","Aufhebung der Schutzmaßregeln","28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 29","Ordnungswidrigkeiten","29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 30","Übergangsbestimmungen","30",[],false]