[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischwausbsteignv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischwausbsteignv","Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-11-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischwausbsteignv\u002Fxml.zip",1227339,"§ 3","3","Ausnahmeregelung",null,"Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form von überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.","FISCHWAUSBSTEIGNV - § 3 Ausnahmeregelung\n\nEine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form von überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Sonstige Vorschriften","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Mindestanforderungen an die Einrichtung und an den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte","1",[31],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","4",[],false]