[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischwausbv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischwausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-02-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischwausbv\u002Fxml.zip",1227360,"§ 19","19","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Fischereitechnik mit\t30 Prozent,\n2.Fang und Vermarktung mit\t30 Prozent,\n3.Fischereiliche Bewirtschaftung mit\t30 Prozent,\n4.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereiliche Bewirtschaftung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","FISCHWAUSBV - Abschlussprüfung - Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei - § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Fischereitechnik mit\t30 Prozent,\n2.Fang und Vermarktung mit\t30 Prozent,\n3.Fischereiliche Bewirtschaftung mit\t30 Prozent,\n4.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereiliche Bewirtschaftung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Prüfungsbereich Fang und Vermarktung","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Prüfungsbereiche","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Prüfungsbereich Fangtechnik","22",[],false]