[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischwausbv-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischwausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-02-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischwausbv\u002Fxml.zip",1227367,"§ 26","26","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Motoren- und Maschinentechnik mit\t20 Prozent,\n2.Fangtechnik mit\t20 Prozent,\n3.Nautik und Navigation mit\t20 Prozent,\n4.Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung mit\t30 Prozent,\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","FISCHWAUSBV - Abschlussprüfung - Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei - § 26 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Motoren- und Maschinentechnik mit\t20 Prozent,\n2.Fangtechnik mit\t20 Prozent,\n3.Nautik und Navigation mit\t20 Prozent,\n4.Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung mit\t30 Prozent,\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 25","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 24","Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung","24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 23","Prüfungsbereich Nautik und Navigation","23",[37,41],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 27","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 28","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","28",[],false]