[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischwimeistprv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischwimeistprv","Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1978-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischwimeistprv\u002Fxml.zip",1227374,"§ 1","1","Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses",null,"(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb selbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.\n(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Fischwirtschaftsmeister\u002FFischwirtschaftsmeisterin.","FISCHWIMEISTPRV - § 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses\n\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb selbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.\n(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Fischwirtschaftsmeister\u002FFischwirtschaftsmeisterin.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1a","Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung","1a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Gliederung der Meisterprüfung","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Prüfungsanforderungen im praktischen Teil","3",[],false]