[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fischwimeistprv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fischwimeistprv","Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1978-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffischwimeistprv\u002Fxml.zip",1227382,"§ 7","7","Anrechnung anderer Prüfungsleistungen",null,"Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. § 2 Abs. 6 bleibt unberührt.","FISCHWIMEISTPRV - § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. § 2 Abs. 6 bleibt unberührt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Prüfungsanforderungen im Teil \"Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\"","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Bestehen der Meisterprüfung","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Wiederholung der Meisterprüfung","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Übergangsvorschriften","10",[],false]