[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fk_ausbv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fk_ausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-03-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffk_ausbv\u002Fxml.zip",1227407,"§ 16","16","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Abschlussprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\t„Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“\tmit 70 Prozent,\n2.\t„Produkte und Lagerhaltung“\tmit 20 Prozent sowie\n3.\t„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.","FK_AUSBV - Abschlussprüfung - § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\t„Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“\tmit 70 Prozent,\n2.\t„Produkte und Lagerhaltung“\tmit 20 Prozent sowie\n3.\t„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Prüfungsbereich „Produkte und Lagerhaltung“","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Prüfungsbereich „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“","13",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Mündliche Ergänzungsprüfung","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","18",[],false]