[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fkag-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fkag","Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffkag\u002Fxml.zip",3786944,"§ 10","10","Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat",null,"Werden bei einer Gruppe, deren beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den §§ 7 und 8 während eines Geschäftsjahres unterschritten, gilt sie weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauffolgenden Geschäftsjahren folgende Schwellenwerte überschritten werden: 1.im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,\n2.im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder\n3.im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.","FKAG - § 10 Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat\n\nWerden bei einer Gruppe, deren beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den §§ 7 und 8 während eines Geschäftsjahres unterschritten, gilt sie weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauffolgenden Geschäftsjahren folgende Schwellenwerte überschritten werden: 1.im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,\n2.im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder\n3.im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Zugehörigkeit zur Finanzbranche","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Feststellung eines Finanzkonglomerats","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Übergeordnetes Unternehmen","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung","13",[],false]