[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fkag-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fkag","Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffkag\u002Fxml.zip",3786948,"§ 14","14","Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung",null,"Auf Antrag eines übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats kann die Bundesanstalt von der laufenden Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene absehen und das übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats von den Verpflichtungen nach diesem Gesetz widerruflich freistellen, wenn 1.das Finanzkonglomerat eine Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats ist, dessen übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, und insoweit eine zusätzliche Beaufsichtigung nach Maßgabe der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG sichergestellt ist, oder\n2.dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums angemessen ist.\nDem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.","FKAG - § 14 Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung\n\nAuf Antrag eines übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats kann die Bundesanstalt von der laufenden Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene absehen und das übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats von den Verpflichtungen nach diesem Gesetz widerruflich freistellen, wenn 1.das Finanzkonglomerat eine Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats ist, dessen übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, und insoweit eine zusätzliche Beaufsichtigung nach Maßgabe der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG sichergestellt ist, oder\n2.dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums angemessen ist.\nDem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Übergeordnetes Unternehmen","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Feststellung eines Finanzkonglomerats","11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 15","Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung","15",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 16","Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen","16",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 17","Eigenmittelausstattung","17",[],false]