[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fkag-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fkag","Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffkag\u002Fxml.zip",3786940,"§ 6","6","Ermittlung eines Finanzkonglomerats",null,"(1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob eine branchenübergreifend tätige Gruppe als Finanzkonglomerat einzustufen ist.\n(2) Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass ein von ihr beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, teilt sie dies den zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und dem Gemeinsamen Ausschuss mit.","FKAG - § 6 Ermittlung eines Finanzkonglomerats\n\n(1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob eine branchenübergreifend tätige Gruppe als Finanzkonglomerat einzustufen ist.\n(2) Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass ein von ihr beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, teilt sie dies den zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und dem Gemeinsamen Ausschuss mit.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Zugehörigkeit zur Finanzbranche","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten","9",[],false]