[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fkrfbausbv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fkrfbausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-07-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffkrfbausbv\u002Fxml.zip",1227514,"§ 8","8","Abschlussprüfung",null,"(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwei Stunden eine praktische Aufgabe I sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden bis zu drei praktische Aufgaben II ausführen.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren und die Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Qualitätssicherung sowie der Kundenorientierung beachten kann.\nDie praktische Aufgabe I umfasst das Führen eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Meter auf öffentlichen Straßen oder einer Straßen- oder U-Bahn im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sowie weitere Tätigkeiten im Fahrdienst.\nFür die Tätigkeiten im Fahrdienst kommen insbesondere in Betracht: 1.Vor- und Nachbereitung einer Beförderung,\n2.Maßnahmen bei besonderen Betriebsbedingungen und Störungen,\n3.Umgang mit Kunden.\nBei der Durchführung der praktischen Aufgabe I soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrzeuge verkehrssicher, kundenfreundlich und wirtschaftlich unter Einhaltung der maßgebenden rechtlichen und betrieblichen Vorschriften führen sowie die notwendigen Aufzeichnungen anfertigen kann.\nBei der Aufgabenstellung ist das Streckennetz sowie das Verkehrsmittel des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen, auf dem der Prüfling schwerpunktmäßig ausgebildet wurde.\nFür die praktischen Aufgaben II kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.Planung und Disposition des Fahrbetriebes,\n2.Beschaffung, Verkauf und Vertrieb von Dienstleistungen einschließlich vor- und nachgelagerter Unternehmen sowie Bearbeitung von Kundeneingaben,\n3.Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.\nBei der Durchführung der praktischen Aufgaben II soll der Prüfling zeigen, dass er das Leistungsangebot umsetzen, Kommunikationssysteme anwenden, mit Kunden umgehen und Geschäftsvorfälle bearbeiten kann.\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Personenverkehr und Beförderungsleistungen, Planung und Disposition des Fahrbetriebes sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.\nIn den Prüfungsbereichen Personenverkehr und Beförderungsleistungen sowie Planung und Disposition des Fahrbetriebes soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere praxisbezogene Fälle mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalten kundenorientiert lösen kann.\nDabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.\nIm Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen soll der Prüfling zeigen, dass er die Auswirkungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen auf den öffentlichen Personennahverkehr an praxisbezogenen Fällen darstellen, Kalkulationsverfahren anwenden und Vorschläge für das Dienstleistungsangebot im öffentlichen Personennahverkehr entwickeln und begründen kann.\nIm Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrplanunterlagen anwenden, den Personal- und Fahrzeugeinsatz für den Linienverkehr unter Beachtung der betrieblichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen planen und steuern sowie Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Beförderungsqualität anwenden kann.\nEs kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen:a)Rechtsvorschriften,\nb)Erkennen von Kundenbedürfnissen und kundenorientierte Gestaltung des Fahrbetriebes,\nc)Analyse von Kriterien für die Einrichtung und Ausgestaltung eines Linienverkehrs,\nd)Ermitteln von Verbindungen und Fahrpreisen,\ne)Ausarbeiten und Kalkulieren von Sonderverkehren,\nf)Unfallverhütung und Verhalten bei Unfällen;\n2.im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes:a)Aufstellen von Fahr-, Umlauf- und Dienstplänen,\nb)Personal- und Fahrzeugbedarf im Linien- und Sonderverkehr,\nc)Einsatz der Informationstechnik im Fahrbetrieb;\n3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n1.\nim Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen\n90 Minuten,\n2.\nim Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes\n90 Minuten,\n3.\nim Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n60 Minuten.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n1.\nPrüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen\n40 Prozent,\n2.\nPrüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes\n40 Prozent,\n3.\nPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n20 Prozent.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen Aufgabe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.\nWerden die Prüfungsleistungen in den praktischen Aufgaben II insgesamt oder in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.","FKRFBAUSBV - § 8 Abschlussprüfung [1\u002F2]\n\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwei Stunden eine praktische Aufgabe I sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden bis zu drei praktische Aufgaben II ausführen.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren und die Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Qualitätssicherung sowie der Kundenorientierung beachten kann.\nDie praktische Aufgabe I umfasst das Führen eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Meter auf öffentlichen Straßen oder einer Straßen- oder U-Bahn im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sowie weitere Tätigkeiten im Fahrdienst.\nFür die Tätigkeiten im Fahrdienst kommen insbesondere in Betracht: 1.Vor- und Nachbereitung einer Beförderung,\n2.Maßnahmen bei besonderen Betriebsbedingungen und Störungen,\n3.Umgang mit Kunden.\nBei der Durchführung der praktischen Aufgabe I soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrzeuge verkehrssicher, kundenfreundlich und wirtschaftlich unter Einhaltung der maßgebenden rechtlichen und betrieblichen Vorschriften führen sowie die notwendigen Aufzeichnungen anfertigen kann.\nBei der Aufgabenstellung ist das Streckennetz sowie das Verkehrsmittel des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen, auf dem der Prüfling schwerpunktmäßig ausgebildet wurde.\nFür die praktischen Aufgaben II kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.Planung und Disposition des Fahrbetriebes,\n2.Beschaffung, Verkauf und Vertrieb von Dienstleistungen einschließlich vor- und nachgelagerter Unternehmen sowie Bearbeitung von Kundeneingaben,\n3.Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.\nBei der Durchführung der praktischen Aufgaben II soll der Prüfling zeigen, dass er das Leistungsangebot umsetzen, Kommunikationssysteme anwenden, mit Kunden umgehen und Geschäftsvorfälle bearbeiten kann.\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen 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Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrplanunterlagen anwenden, den Personal- und Fahrzeugeinsatz für den Linienverkehr unter Beachtung der betrieblichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen planen und steuern sowie Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Beförderungsqualität anwenden kann.\nEs kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen:a)Rechtsvorschriften,\nb)Erkennen von Kundenbedürfnissen und kundenorientierte Gestaltung des Fahrbetriebes,\nc)Analyse von Kriterien für die Einrichtung und Ausgestaltung eines Linienverkehrs,\nd)Ermitteln von Verbindungen und Fahrpreisen,\ne)Ausarbeiten und Kalkulieren von Sonderverkehren,\nf)Unfallverhütung und Verhalten bei Unfällen;\n2.im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes:a)Aufstellen von Fahr-, Umlauf- und Dienstplänen,\nb)Personal- und Fahrzeugbedarf im Linien- und 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