[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fl_hg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fl_hg","Flüchtlingshilfegesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffl_hg\u002Fxml.zip",1227533,"§ 12","12","Einkommenshöchstbetrag und Höhe der laufenden Beihilfe","Laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe)","Für den Einkommenshöchstbetrag und die Höhe der Beihilfe zum Lebensunterhalt sind die §§ 267 bis 270a, 275 und 277a des Lastenausgleichsgesetzes, für die besondere laufende Beihilfe ist § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung des § 269a Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ist an Stelle des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung von dem Grundbetrag auszugehen, der aus dem Vermögensschaden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in entsprechender Anwendung der Rechtsverordnung nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes errechnet wird.","FL_HG - Laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe) - § 12 Einkommenshöchstbetrag und Höhe der laufenden Beihilfe\n\nFür den Einkommenshöchstbetrag und die Höhe der Beihilfe zum Lebensunterhalt sind die §§ 267 bis 270a, 275 und 277a des Lastenausgleichsgesetzes, für die besondere laufende Beihilfe ist § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung des § 269a Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ist an Stelle des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung von dem Grundbetrag auszugehen, der aus dem Vermögensschaden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in entsprechender Anwendung der Rechtsverordnung nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes errechnet wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt III",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Lebensalter und Erwerbsunfähigkeit, Antragsfrist","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Allgemeine Bestimmungen","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Ausschließungsgründe","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Gewährung von laufender Beihilfe","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Zusätzliche Leistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt","15",[],false]