[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fl_hg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fl_hg","Flüchtlingshilfegesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffl_hg\u002Fxml.zip",1227534,"§ 13","13","Gewährung von laufender Beihilfe","Laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe)","(1) Berechtigten, die auf Grund dieses Gesetzes laufende Beihilfe beantragen können, wird bei Antragstellung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes laufende Beihilfe mit Wirkung vom Ersten des Monats ab gewährt, der auf das Inkrafttreten folgt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingetreten sind. In den übrigen Fällen gilt § 287 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.\n(2) Die laufende Beihilfe ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht auch, solange sich der Berechtigte nicht ständig im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält. § 287 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.","FL_HG - Laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe) - § 13 Gewährung von laufender Beihilfe\n\n(1) Berechtigten, die auf Grund dieses Gesetzes laufende Beihilfe beantragen können, wird bei Antragstellung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes laufende Beihilfe mit Wirkung vom Ersten des Monats ab gewährt, der auf das Inkrafttreten folgt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingetreten sind. In den übrigen Fällen gilt § 287 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.\n(2) Die laufende Beihilfe ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht auch, solange sich der Berechtigte nicht ständig im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält. § 287 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt III",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Einkommenshöchstbetrag und Höhe der laufenden Beihilfe","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Lebensalter und Erwerbsunfähigkeit, Antragsfrist","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Allgemeine Bestimmungen","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Zusätzliche Leistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Wirkung von Veränderungen, Meldepflicht, Erstattungspflicht, Verhältnis zu Aufbaudarlehen und zur Sozialhilfe","16",[],false]