[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-flerwv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"flerwv","Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fflerwv\u002Fxml.zip",1227651,"§ 3","3","Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer","Inhalt und Umfang der Berechtigung","Ein Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes kann landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur für den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er für den Verlust land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erhalten hat. Soweit der Berechtigte ausschließlich für den Verlust forstwirtschaftlichen Vermögens Ausgleichsleistungen erhalten hat, ist der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ausgeschlossen.","FLERWV - Inhalt und Umfang der Berechtigung - § 3 Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer\n\nEin Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes kann landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur für den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er für den Verlust land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erhalten hat. Soweit der Berechtigte ausschließlich für den Verlust forstwirtschaftlichen Vermögens Ausgleichsleistungen erhalten hat, ist der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ausgeschlossen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Erwerbsmöglichkeit des Pächters landwirtschaftlicher Flächen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Allgemeines","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Kaufpreis für landwirtschaftliche Flächen","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Kaufpreis für Waldflächen","6",[],false]