[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-flg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"flg","Fleischgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-04-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fflg\u002Fxml.zip",1227686,"§ 5","5","Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände",null,"(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit 1.nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder\n2.seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt\nhat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.\n(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.","FLG - § 5 Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände\n\n(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit 1.nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder\n2.seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt\nhat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.\n(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Befähigung und Zulassung von Klassifizierern","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Zulassung von Klassifizierungsunternehmen","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Klassifizierung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Zuständigkeit","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Mitteilungspflichten","8",[],false]