[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-flgdv_1-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"flgdv_1","Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fflgdv_1\u002Fxml.zip",1227712,"§ 12","12","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Schlachtkörper von Rindern, Schweinen oder Schafen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,\n2.entgegen § 2 Abs. 1 das Schlachtgewicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt,\n3.entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 vor der Feststellung des Schlachtgewichts andere als die in Satz 1 genannten Teile abtrennt,\n4.entgegen § 3 oder § 6 Abs. 6 Unterlagen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n5.entgegen § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n6.entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.","FLGDV_1 - Ordnungswidrigkeiten - § 12 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Schlachtkörper von Rindern, Schweinen oder Schafen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,\n2.entgegen § 2 Abs. 1 das Schlachtgewicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt,\n3.entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 vor der Feststellung des Schlachtgewichts andere als die in Satz 1 genannten Teile abtrennt,\n4.entgegen § 3 oder § 6 Abs. 6 Unterlagen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n5.entgegen § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n6.entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.",{"abschnitt":20},"Abschnitt 4",[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Auskunftspflichten","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Muster","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Festlegung der Meldegebiete","9",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten","13",[],false]