[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-flrv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"flrv","Flaggenrechtsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fflrv\u002Fxml.zip",1227799,"§ 9","9",null,"Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine","Der Flaggenschein wird 1.in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten,\n2.in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,\n3.in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen\nerteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall nicht.","FLRV - Berechtigung zur Führung der Bundesflagge - Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine - § 9\n\nDer Flaggenschein wird 1.in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten,\n2.in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,\n3.in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen\nerteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall nicht.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 8","8",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 7","7",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 6","6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 10","10",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 11","11",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 12","12",[],false]