[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-flugfunkv_2008-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"flugfunkv_2008","Verordnung über Flugfunkzeugnisse","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fflugfunkv_2008\u002Fxml.zip",1227903,"§ 17","17","Entziehung eines Flugfunkzeugnisses",null,"(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber1.in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere solche über die zur Ausübung des Sprechfunks erforderlichen Sprachkenntnisse, die einzuhaltende Hörbereitschaft auf festgelegten Funkfrequenzen, die Sprechfunkverfahren sowie die Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung, verstoßen hat oder\n2.entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.\n(2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.\n(3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben.\n(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.","FLUGFUNKV_2008 - § 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses\n\n(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber1.in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere solche über die zur Ausübung des Sprechfunks erforderlichen Sprachkenntnisse, die einzuhaltende Hörbereitschaft auf festgelegten Funkfrequenzen, die Sprechfunkverfahren sowie die Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung, verstoßen hat oder\n2.entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.\n(2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.\n(3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben.\n(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 16","Zweitschriften","16",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 15","Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache","15",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 14","Anerkennung von Flugfunkzeugnissen","14",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 18","Gebühren und Auslagen","18",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 19","Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung","19",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 20","Übergangsbestimmungen","20",[],false]