[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-flugfunkv_2008-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"flugfunkv_2008","Verordnung über Flugfunkzeugnisse","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fflugfunkv_2008\u002Fxml.zip",1227910,"Anlage 2","anlage-2","(zu § 18)",null,"(Fundstelle: BGBl. I 2012, 188)\nDie Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:\n1\t2\t3\nlfd. Nr.\tGebührentatbestand\tGebühr in Euro\n1\tAbnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\na)zum Erwerb des BZF II\n80\nb)zum Erwerb des BZF I\n95\nc)zum Erwerb des BZF E\n85\n2\tAbnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9)\na)zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie\n56\nb)zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis\n63\nc)zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis\n71\nd)zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis\n75\ne)zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis\n83\nf)zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis\n66\ng)zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis\n73\n3\tAbnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\na)zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II\n80\nb)zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II\n91\nc)zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I\n86\nd)zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E\n86\n4\tAbnahme einer Nachprüfung (§ 11)\t81\n5\tBearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14\na)Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12\n35\nb)Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ 13a)\n35\nc)Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)\n47\nd)Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung\n43\ne)Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung\n82\n6\tAbnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlängerungsprüfung\t86\n7\tbeantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16\t35\n8\tÄnderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2\t23\n9\tVerlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2\t20\n10\tAusstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20\t35","FLUGFUNKV_2008 - Anlage 2 (zu § 18)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2012, 188)\nDie Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:\n1\t2\t3\nlfd. Nr.\tGebührentatbestand\tGebühr in Euro\n1\tAbnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\na)zum Erwerb des BZF II\n80\nb)zum Erwerb des BZF I\n95\nc)zum Erwerb des BZF E\n85\n2\tAbnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9)\na)zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie\n56\nb)zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis\n63\nc)zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis\n71\nd)zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis\n75\ne)zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis\n83\nf)zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis\n66\ng)zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis\n73\n3\tAbnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses\na)zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II\n80\nb)zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II\n91\nc)zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I\n86\nd)zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E\n86\n4\tAbnahme einer Nachprüfung (§ 11)\t81\n5\tBearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14\na)Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12\n35\nb)Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ 13a)\n35\nc)Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)\n47\nd)Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung\n43\ne)Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung\n82\n6\tAbnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlängerungsprüfung\t86\n7\tbeantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16\t35\n8\tÄnderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2\t23\n9\tVerlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2\t20\n10\tAusstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20\t35",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Anlage 1","(zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2)","anlage-1",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 21","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","21",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 20","Übergangsbestimmungen","20",[],[],false]