[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-flugmechausbv_2013-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"flugmechausbv_2013","Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fflugmechausbv_2013\u002Fxml.zip",1227953,"§ 12","12","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik",null,"(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Instandhaltungsauftrag,\n2.Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,\n3.Fluggerättechnik,\n4.Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,\nb)Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,\nc)luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,\nd)die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;\n2.Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;\n3.Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;\n4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\n(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,\nb)triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,\nc)deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,\nd)gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,\ne)Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,\nf)Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,\ng)qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;\n2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,\nb)deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,\nc)funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,\nd)den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;\n2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;\n2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","FLUGMECHAUSBV_2013 - § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik\n\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Instandhaltungsauftrag,\n2.Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,\n3.Fluggerättechnik,\n4.Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,\nb)Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,\nc)luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,\nd)die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;\n2.Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;\n3.Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;\n4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\n(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,\nb)triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,\nc)deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,\nd)gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,\ne)Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,\nf)Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,\ng)qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;\n2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,\nb)deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,\nc)funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,\nd)den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;\n2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;\n2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 1","(zu § 4 Absatz 1)","anlage-1",[],false]