[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-flurbg-125":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"flurbg","Flurbereinigungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-07-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fflurbg\u002Fxml.zip",1228243,"§ 125","125",null,"Allgemeine Verfahrensvorschriften","(1) Die für die Flurbereinigung erteilte Vollmacht ermächtigt zu allen das Verfahren betreffenden Handlungen, zur Bestellung eines Vertreters für einzelne Handlungen, zum Abschluß von Vereinbarungen, zur Übernahme von Verpflichtungen, zum Verzicht auf eine Sache oder ein Recht, sofern sich aus dem Inhalt der Vollmacht nichts anderes ergibt.\n(2) Die nach den §§ 13 oder 119 bestellten Vertreter sind zu allen Handlungen nach Absatz 1 ermächtigt.","FLURBG - Allgemeine Verfahrensvorschriften - § 125\n\n(1) Die für die Flurbereinigung erteilte Vollmacht ermächtigt zu allen das Verfahren betreffenden Handlungen, zur Bestellung eines Vertreters für einzelne Handlungen, zum Abschluß von Vereinbarungen, zur Übernahme von Verpflichtungen, zum Verzicht auf eine Sache oder ein Recht, sofern sich aus dem Inhalt der Vollmacht nichts anderes ergibt.\n(2) Die nach den §§ 13 oder 119 bestellten Vertreter sind zu allen Handlungen nach Absatz 1 ermächtigt.",{"teil":21},"Neunter Teil",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 124","124",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 123","123",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 122","122",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 126","126",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 127","127",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 128","128",[43],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 – 9 C 12\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:050515U9C12.14.0","1. Der Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (juris: BGBEG) für den nicht festzustellenden Eigentümer eines Grundstücks gehört zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.\n2. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist einschränkend auszulegen. Zur Feststellung des Eigentümers eines Grundstücks sind zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten zu ergreifen.  Der erforderliche Ermittlungsaufwand hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.\n3. Ob ein Beteiligter eines Bodenordnungsverfahrens nicht festzustellen ist, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bodenordnungs- und Flurbereinigungsrechts (§ 57 LwAnpG \u003Cjuris: LAnpG>, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 12 f. FlurbG). Danach ist dann, wenn das Grundbuch wegen Versterbens der eingetragenen Person unrichtig ist, entweder eine öffentliche Urkunde oder eine Eigenbesitzbescheinigung der Gemeinde erforderlich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Bloße behördliche Annahmen zu vermeintlichen Erbfolge reichen nicht aus.\n4. Handelt es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer um eine Erbengemeinschaft, ist der Eigentümer schon dann nicht i.S.d. Art. 233 § 2Abs. 3 Satz 1 EGBGB festgestellt, wenn nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft unbekannt ist.\n5. Wird gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ein gesetzlicher Vertreter für ein Bodenordnungsverfahren bestellt, richtet sich der Umfang der Vertretungsmacht nach § 125 Abs. 2 FlurbG.","2015-05-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500227.zip","rechtsprechung",false]