[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-flurbg-150":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"flurbg","Flurbereinigungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-07-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fflurbg\u002Fxml.zip",1228268,"§ 150","150",null,"Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens","(1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde sind zur Aufbewahrung zu übersenden: 1.eine Ausfertigung der die neue Feldeinteilung nachweisenden Karte;\n2.ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit Kartenbezeichnung und Größe;\n3.eine Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes, die dauernd von allgemeiner Bedeutung und nicht in das Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher übernommen sind;\n4.eine Abschrift der Schlußfeststellung.\nErstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet auf mehrere Gemeinden, so bestimmt die Flurbereinigungsbehörde die Gemeinde.\n(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen einsehen.","FLURBG - Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens - § 150\n\n(1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde sind zur Aufbewahrung zu übersenden: 1.eine Ausfertigung der die neue Feldeinteilung nachweisenden Karte;\n2.ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit Kartenbezeichnung und Größe;\n3.eine Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes, die dauernd von allgemeiner Bedeutung und nicht in das Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher übernommen sind;\n4.eine Abschrift der Schlußfeststellung.\nErstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet auf mehrere Gemeinden, so bestimmt die Flurbereinigungsbehörde die Gemeinde.\n(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen einsehen.",{"teil":21},"Elfter Teil",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 149","149",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 148","148",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 147","147",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 151","151",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 152","152",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 153","153",[],false]