[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fmstbg-7a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fmstbg","Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffmstbg\u002Fxml.zip",1228381,"§ 7a","7a","Bedingtes Kapital",null,"(1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 192 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien erfolgt nicht. § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dies gilt auch für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch ein Unternehmen gegen Einbringung von Vermögenseinlagen aus stillen Beteiligungen nach § 10. Es genügt, wenn in dem Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss nach § 10 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages bestimmt werden. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\n(2) § 5 gilt entsprechend.\n(3) Für bedingtes Kapital nach Absatz 1 gilt § 218 des Aktiengesetzes entsprechend.","FMSTBG - § 7a Bedingtes Kapital\n\n(1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 192 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien erfolgt nicht. § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dies gilt auch für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch ein Unternehmen gegen Einbringung von Vermögenseinlagen aus stillen Beteiligungen nach § 10. Es genügt, wenn in dem Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss nach § 10 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages bestimmt werden. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\n(2) § 5 gilt entsprechend.\n(3) Für bedingtes Kapital nach Absatz 1 gilt § 218 des Aktiengesetzes entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Hauptversammlung","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Ausgestaltung der Aktien","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7b","Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung","7b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7c","Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen","7c",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7d","Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen","7d",[],false]