[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fmstbg-7b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fmstbg","Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffmstbg\u002Fxml.zip",1228382,"§ 7b","7b","Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung",null,"(1) Der Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien erfolgt nicht. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\n(2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder wird hierin vorgesehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.\n(3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gilt § 5 entsprechend.","FMSTBG - § 7b Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung\n\n(1) Der Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien erfolgt nicht. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\n(2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder wird hierin vorgesehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.\n(3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gilt § 5 entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7a","Bedingtes Kapital","7a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Hauptversammlung","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7c","Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen","7c",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7d","Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen","7d",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7e","Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme","7e",[],false]