[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fmstfg-14b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fmstfg","Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffmstfg\u002Fxml.zip",3971819,"§ 14b","14b","Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a","Besteuerung","(1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in § 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige Schuldtitel begibt.\n(2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 2b begründet mit Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.\n(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsanstalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner der Körperschaftsteuer. Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsanstalt Verluste erzielt.\n(4) Die Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb anzusehen ist; sie ist in diesem Fall Schuldner der Gewerbesteuer. Auf die gewerbesteuerpflichtige Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 übertragen worden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; für übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.","FMSTFG - Besteuerung - § 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a\n\n(1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in § 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige Schuldtitel begibt.\n(2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 2b begründet mit Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.\n(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsanstalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner der Körperschaftsteuer. Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsanstalt Verluste erzielt.\n(4) Die Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb anzusehen ist; sie ist in diesem Fall Schuldner der Gewerbesteuer. Auf die gewerbesteuerpflichtige Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 übertragen worden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; für übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14a","Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a","14a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Steuern","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Befristung und Länderbeteiligung","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14c","Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt","14c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14d","Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten","14d",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14e","Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Verordnungsermächtigung","14e",[],false]