[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fmstfg-3b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fmstfg","Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffmstfg\u002Fxml.zip",3971789,"§ 3b","3b","Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank","Institutioneller Rahmen","(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung der Finanzagentur und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzagentur sowie die von der Finanzagentur im Zusammenhang mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur beendet ist.\nDies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.\n(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1.Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,\n2.kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,\n3.die Zentralnotenbanken einschließlich der Europäischen Zentralbank und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.\nNovember 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716\u002F2009\u002FEG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009\u002F78\u002FEG der Kommission (ABl.\nL 331 vom 15.12.2010, S. 12, L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 (ABl.\nL 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert worden ist,\n4.mit der Liquidation oder Insolvenz eines Unternehmens des Finanzsektors befasste Stellen oder\n5.mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Personen sowie Stellen, die diese Prüfer beaufsichtigen, oder\n6.kraft Gesetzes für die Verwertung dieser Tatsachen zuständige Behörden, Gerichte oder andere Stellen,\nsoweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.\nFür die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 entsprechend.\n(3) § 10a bleibt unberührt.\n(4) Die Finanzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz, das Bundesministerium der Finanzen, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Finanzagentur insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, und zur Überwachung der Abwicklungsanstalten nach § 8a.\nDie in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes und in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.\nDie Finanzagentur ist berechtigt, Informationen im Sinne von Satz 1 auch bei der Europäischen Zentralbank anzufragen.\nIm Übrigen richtet sich der Informationsaustausch mit der Europäischen Zentralbank und anderen Behörden der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nMai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\nL 173 vom 12.6.2014, S. 190), der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014, der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2013 des Rates vom 15.\nOktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl.\nL 287 vom 29.10.2013, S. 63), der Verordnung (EU) Nr. 468\u002F2014 der Europäischen Zentralbank vom 16.\nApril 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB\u002F2014\u002F17) (ABl.\nL 141 vom 14.5.2014, S. 1) sowie den sonstigen auf Grundlage der vorgenannten Verordnungen und Richtlinien ergangenen Rechtsakte.\n(5) (weggefallen)","FMSTFG - Institutioneller Rahmen - § 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank [1\u002F2]\n\n(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung der Finanzagentur und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzagentur sowie die von der Finanzagentur im Zusammenhang mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur beendet ist.\nDies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.\n(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1.Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,\n2.kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,\n3.die Zentralnotenbanken einschließlich der Europäischen Zentralbank und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.\nNovember 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716\u002F2009\u002FEG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009\u002F78\u002FEG der Kommission (ABl.\nL 331 vom 15.12.2010, S. 12, L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 (ABl.\nL 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert worden ist,\n4.mit der Liquidation oder Insolvenz eines Unternehmens des Finanzsektors befasste Stellen oder\n5.mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Personen sowie Stellen, die diese Prüfer beaufsichtigen, oder\n6.kraft Gesetzes für die Verwertung dieser Tatsachen zuständige Behörden, Gerichte oder andere Stellen,\nsoweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.\nFür die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 entsprechend.\n(3) § 10a bleibt unberührt.\n(4) Die Finanzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz, das Bundesministerium der Finanzen, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Finanzagentur insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, und zur Überwachung der Abwicklungsanstalten nach § 8a.\nDie in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes und in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.\nDie Finanzagentur ist berechtigt, Informationen im Sinne von Satz 1 auch bei der Europäischen Zentralbank anzufragen.\nIm Übrigen richtet sich der Informationsaustausch mit der Europäischen Zentralbank und anderen Behörden der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nMai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 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