[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-forstschausglg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":32,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"forstschausglg","Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fforstschausglg\u002Fxml.zip",1228505,"§ 11","11","Bußgeldvorschriften",null,"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2.entgegen § 9 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 9 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht zuläßt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.","FORSTSCHAUSGLG - § 11 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2.entgegen § 9 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 9 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht zuläßt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.",{},[22,25,29],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"§ 10","10",{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 9","Durchführungsvorschriften","9",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"§ 8","8",[33,37],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 11a","Übergangsvorschrift","11a",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"§ 12","12",[],false]