[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-forstschausglg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":45,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"forstschausglg","Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fforstschausglg\u002Fxml.zip",1228499,"§ 5","5","Sonstige steuerliche Maßnahmen",null,"(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes.\n(2) Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, welche in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, können einkommensteuerlich so behandelt werden, als wären sie im Jahr der Einschlagsbeschränkung mit der ersten Mitteilung des Schadensfalles angefallen.","FORSTSCHAUSGLG - § 5 Sonstige steuerliche Maßnahmen\n\n(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes.\n(2) Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, welche in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, können einkommensteuerlich so behandelt werden, als wären sie im Jahr der Einschlagsbeschränkung mit der ersten Mitteilung des Schadensfalles angefallen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4a","Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft","4a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Pauschsatz für Betriebsausgaben","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Steuerfreie Rücklage für die Bildung eines betrieblichen Ausgleichsfonds","3",[35,38,42],{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"§ 6","6",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 7","Übervorräte bei der Holzwirtschaft","7",{"norm_key":43,"title":17,"slug":44},"§ 8","8",[46,52],{"title":47,"ecli":17,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":51},"BFH, Urt. v. 03.02.2010 – IV R 28\u002F07","1. NV: Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind .\n2. NV: § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG eröffnet dem Steuerpflichtigen in Erweiterung der Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG lediglich das Wahlrecht, Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG (nunmehr § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG) zu besteuern, auch wenn die Kalamitätsnutzung erst in einem Wirtschaftsjahr gezogen wird, welches einer Einschlagsbeschränkung nachfolgt .","2010-02-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050339.zip","rechtsprechung",{"title":53,"ecli":17,"leitsatz":54,"date":49,"source_url":55,"source_type":51},"BFH, Urt. v. 03.02.2010 – IV R 27\u002F07","Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG eröffnet dem Steuerpflichtigen in Erweiterung der Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG lediglich das Wahlrecht, Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG (nunmehr § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG) zu besteuern, auch wenn die Kalamitätsnutzung erst in einem Wirtschaftsjahr gezogen wird, welches einer Einschlagsbeschränkung nachfolgt        .","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201010076.zip",false]