[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fovg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fovg","Forstvermehrungsgutgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffovg\u002Fxml.zip",1228652,"§ 10","10","Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material","Erzeugung","Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 21 Satz 1 müssen durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und unter Angabe des Verwendungszwecks und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach § 21 Satz 2 beim Eingang im Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden. Dabei sind Eingang und Ausgang im Betrieb sowie Absender und Empfänger aufzuzeichnen.","FOVG - Erzeugung - § 10 Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material\n\nZapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 21 Satz 1 müssen durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und unter Angabe des Verwendungszwecks und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach § 21 Satz 2 beim Eingang im Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden. Dabei sind Eingang und Ausgang im Betrieb sowie Absender und Empfänger aufzuzeichnen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Stammzertifikat","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Verkehrsbeschränkungen","13",[],false]