[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fovg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fovg","Forstvermehrungsgutgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffovg\u002Fxml.zip",1228653,"§ 11","11","Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut","Inverkehrbringen","(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden. Es muss 1.von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder\n2.gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein.\n(2) Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.","FOVG - Inverkehrbringen - § 11 Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut\n\n(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden. Es muss 1.von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder\n2.gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein.\n(2) Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Stammzertifikat","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Verkehrsbeschränkungen","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Lieferpapiere","14",[],false]