[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fpackv-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fpackv","Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-11-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffpackv\u002Fxml.zip",1228705,"§ 26","26","Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl","Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche","(1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.\n(2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn1.der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen, die angegebene Nennfüllmenge nicht unterschreitet und\n2.die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Stück auf jedes angefangene Hundert nicht überschreitet.","FPACKV - Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche - § 26 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl\n\n(1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.\n(2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn1.der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen, die angegebene Nennfüllmenge nicht unterschreitet und\n2.die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Stück auf jedes angefangene Hundert nicht überschreitet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Offene Packungen","29",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 09.03.2023 – 3 C 15\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2023:090323U3C15.21.0","1. Bei einem vorverpackten Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV muss die Vorverpackung das Lebensmittel nicht unmittelbar umschließen.\n2. Im Rahmen des Begriffs der nicht als Verkaufseinheit anzusehenden Einzelpackung i. S. d. Anhangs IX Nr. 4 LMIV ist nicht nach der Größe der Einzelpackung oder verschiedenen Verpackungsmodalitäten zu differenzieren.","2023-03-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300392.zip","rechtsprechung",false]